Satzung der Bücherfreunde Riesa e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bücherfreunde Riesa e.V.
(2) Der Sitz des Vereins und seiner Geschäftsstelle befindet sich in Riesa.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Stadtbibliothek Riesa in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag.
Das geschieht insbesondere durch
(a) eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die die Stadtbibliothek und ihr vielfältiges Angebot an Print- bzw. audiovisuellen Medien für das Kultur- und Geistesleben der Stadt Riesa und ihrer Bürger wirksam unterstützt;
(b) geeignete Empfehlungen an die verantwortlichen politischen Entscheidungsträger der Stadt Riesa zur weiteren Entwicklung einer leistungsfähigen Stadtbibliothek als Informations- und Kommunikationszentrum und Realisierung der dazu erforderlichen Maßnahmen;
(c) Gewinnung von Mitgliedern und Sponsoren, mit deren Beiträgen und Geldspenden nach Abstimmung mit der Leitung der Stadtbibliothek vorwiegend Print- und elektronische Medien zum Bestandsaufbau erworben werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. Mit dem Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag zu leisten.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Tod,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung quartalsweise gegenüber dem Verein,
(c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit seinem Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Vorstand entscheidet schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
1.1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren
(b) Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören, für die Dauer von 3 Jahren
(c) Beschluss des Haushaltsplanes
(d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfberichtes
(e) Entlastung des Vorstandes
(f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(g) Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss.
1.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
1.3. Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
1.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann eine Veränderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter vorgeschlagen.
1.5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll vom Schriftführer zu führen, das vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.
1.6. Bei fristgemäßer, ordentlich erfolgter Einladung ist die Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
1.7. Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Beitragsbefreiung, zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Die Ehrenmitgliedschaft wird beurkundet.
2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(a) dem/der Vorsitzenden,
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister und mindestens
(d) zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, er bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, erfüllt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte.
Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins beschließt der Vorstand im Rahmen eines Haushaltplanes.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Einberufung von Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Mittel des Vereins
Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
1. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der von den Mitgliedern beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
Natürliche Personen können durch Vorstandsbeschluss von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
2. Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Einnahmen aus den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
§ 7 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
Wird die Anwesenheit nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederver-sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Auflösungsvertrag muss mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Riesa, die es unmittelbar und ausschließlich für die Stadtbibliothek zu verwenden hat.
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. September 2005 beschlossen.
Mitgliedsbeitrag des Vereins Bücherfreunde Riesa e.V.
Der Jahresbeitrag wurde durch Abstimmung der Mitglieder festgelegt.
Der Betrag (siehe Aufnahmeantrag) ist ganzjährig zahlbar, auf Wunsch auch halbjährig.
Jedem Mitglied steht es frei, zugunsten des Vereins einen höheren Beitrag zu entrichten.
Spendenquittungen werden auf Wunsch ausgestellt.