Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtbibliothek Riesa
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Stadtbibliothek Riesa ist eine öffentliche Einrichtung der Förder- und Verwaltungsgesellschaft für Wirtschaft, Kultur und Sport Riesa mbH, Am Sportzentrum 5, 01589 Riesa (FVG Riesa mbH) und dient der Information, Bildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung. Sie umfasst die Erwachsenenbibliothek und die Kinder- und Jugendbibliothek am Standort Poppitzer Platz 3, 01589 Riesa sowie die Stadtteilbibliothek Weida, Stralsunder Str. 5, 01587 Riesa.
(2) Für die Benutzung der Bibliotheken fällt ein Jahresentgelt für 365 Tage (366 Tage im Schaltjahr) an. Die Bibliothek kann Ausnahmebestimmungen treffen. Für bestimmte Leistungen, Versäumnisse und Auslagen werden Entgelte entsprechend der Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Entgelte sind sofort fällig.
(3) Personenbezogene Daten zur Einrichtung eines für alle Leihvorgänge notwendigen sog. Leserkontos werden nur insoweit erhoben, gespeichert, verändert und genutzt, als es zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der Bibliothek erforderlich ist. Der Benutzer/die Benutzerin (Benutzer) erklärt sich bei Antragstellung mit Unterschrift zur Erhebung und elektronischen Speicherung von personenbezogenen Daten einverstanden. Zur Aufgabenerfüllung darf die Stadtbibliothek Riesa folgende Daten verarbeiten: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschriften, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Von gesetzlichen Vertretern werden Familien- und Vorname, Geschlecht, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse gespeichert. Die Daten werden anderen nicht zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit seiner Unterschrift erlaubt der Benutzer die Speicherung von Exemplardaten auf seinen Namen, um ungewollte Mitnahme früher entliehener Medien zu vermeiden (Ausleihhistorie.) Wird das Leserkonto zwei Jahre nicht genutzt, werden alle Daten am 31. Dezember des Jahres gelöscht, wenn keine offenen Forderungen bestehen. Auch nach Abmeldung oder Todesfall werden alle Daten am 31. Dezember des Jahres gelöscht, wenn keine offenen Forderungen bestehen. Die datenschutzrechtlichen Informationen zur Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art 13 DSGVO in Verbindung mit dem Transparenzgebot gem. Art. 12ff DSGVO sind unter https://www.sachsenarena.de/309-0-Datenschutzerklaerung.html verfügbar.
(4) Mitgebrachte Sachen sind während des Bibliotheksbesuches zur Aufbewahrung in die zur Verfügung stehenden Taschenschränke einzuschließen. Schlüssel sind am gleichen Tag zurückzugeben, bei Verlust ist Ersatz zu leisten.
(5) Das Bibliothekspersonal übt das Hausrecht aus. Der Benutzer hat den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
(6) Jeder Benutzer der Stadtbibliothek Riesa unterwirft sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Unterschrift auf der Anmelde- und/oder Änderungserklärung erkennt der Benutzer die AGB der Stadtbibliothek Riesa an.
(7) Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen sind die Öffnungszeiten der Bibliotheken. Die werden durch Aushang bekannt gegeben. Die physische Medienausleihe kann nur zu den Öffnungszeiten erfolgen.
(8) Die Bibliothek kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen.
2. Benutzung der Stadtbibliothek Riesa
2.1 Benutzungsberechtigte
(1) Zur Benutzung werden natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen zugelassen.
(2) Zwischen der Stadtbibliothek und den Benutzern wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
2.2 Benutzungsantrag und Benutzerausweis
(1) Die Zulassung zur Benutzung ist persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses zu beantragen. Es kann eine Familienkarte mit einem Hauptausweis und einem oder weiteren Nebenausweisen aller zum Haushalt gehörenden Personen auf der Grundlage des gemeinsamen Wohnsitzes, bei einmaliger Nutzung eine Tageskarte ausgestellt werden. Die Tageskarte besitzt Gültigkeit innerhalb der Tagesöffnungszeit und muss beim Verlassen der Bibliothek zurückgegeben werden. Jeder Benutzerausweis ist kostenpflichtig, außer der/die Nebenausweis/e bei der Ausstellung einer Familienkarte. Auch fällt ein Jahresentgelt für 365 Tage (366 Tage im Schaltjahr) an. Unter Beifügung der Kopie ihres gültigen Personalausweises können volljährige, geschäftsfähige Personen mit aktueller Wohnanschrift und gültiger Bankverbindung in Deutschland auf der Website der Stadtbibliothek Riesa Antrag auf Nutzung stellen. Tages- und Familienkarten sind von dieser Form der Anmeldung ausgeschlossen und müssen persönlich beantragt werden. Juristische Personen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen können durch ihren Leiter oder Vertreter, welcher sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweist, Benutzungsantrag stellen. Der Benutzerausweis ist kostenpflichtig, es fällt jedoch kein Jahresentgelt an. Auch juristische Personen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen können online Antrag auf Nutzung stellen. Dafür sind auf dem Anmeldeformular der Firmenstempel und die rechtsverbindliche Unterschrift des Leiters erforderlich.
(2) Die Anmeldung in der Erwachsenenbibliothek erfolgt ab 14 Jahre. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden durch den gesetzlichen Vertreter angemeldet.
(3) Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, für Schäden Ersatz zu leisten sowie Entgelte, Wertersatz und Auslagen zu begleichen.
(4) Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, welcher auf andere Personen nicht übertragbar ist. Der Benutzerausweis berechtigt zur Ausleihe von Medien und zur Nutzung der in der und durch die Bibliothek angebotenen Online-Dienste. Personen, die online Antrag auf Nutzung gestellt haben, sind zunächst nur zur Nutzung der Online-Angebote (Ausleihe eBook, ePaper etc.) berechtigt. Die mögliche nachträgliche, kostenpflichtige Ausstellung eines Benutzerausweises berechtigt zur Ausleihe von Medien auch in den Einrichtungen der Stadtbibliothek.
(5) Änderungen der persönlichen Daten oder der Verlust des Benutzerausweises sind der Stadtbibliothek Riesa unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer haftet der Bibliothek für jeden Schaden, wenn ein durch ihn verschuldeter Missbrauch des Benutzerausweises entsteht. Nach der Verlustmeldung kann ein kostenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt werden.
2.3 Benutzung innerhalb der Bibliothek
(1) Der Benutzer kann alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten sowie alle Auskunfts-, Beratungs- und Informationsleistungen der Bibliothek in Anspruch nehmen.
(2) Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden, der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird und die Medien, Einrichtungen und Geräte keinen Schaden nehmen können. Eine Aufsichtspflicht für Personen übernehmen die Mitarbeiter der Bibliotheken nicht. In den Bibliotheksräumen ist das Essen, Trinken und Rauchen nicht gestattet. Das Mitbringen von Tieren sowie großen, sperrigen und schweren Gegenständen ist untersagt.
(3) Online-Dienste dürfen nicht zu wirtschaftlichen oder kommerziellen Zwecken genutzt werden. Gesetzwidrige, gewaltverherrlichende, pornografische oder rassistische Inhalte und Daten dürfen weder aufgerufen, genutzt noch verbreitet werden. Kostenpflichtige Datenbanken dürfen nicht aufgerufen werden.
(4) Die mögliche kostenlose W-LAN-Nutzung in der Stadtbibliothek ist über deren Nutzungsregelungen, gehörend zu den jeweils aktuellen AGBs, geregelt.
2.4 Benutzung außerhalb der Bibliothek
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Ausleihbelege auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.
(2) Die Leihfrist beträgt in der Regel
a) für die kostenlose Ausleihe von Büchern und Medienkombinationen 28 Kalendertage
b) für die kostenlose oder kostenpflichtige Ausleihe von Blu-ray Disc (BD), CD, DVD, MC, Schallplatten, Spiele, Videos, Zeitschriften und Zeitungen 14 Kalendertage
c) für den kostenlosen Download von e-Medien maximal 28 Kalendertage
d) für die kostenlose Ausleihe von Lese-Rucksäcken 28 Kalendertage
e) für die kostenpflichtige Ausleihe von eBook-Readern 28 Kalendertage
f) für die kostenpflichtige Ausleihe von Tiptoi-Stiften 28 Kalendertage.
Die Bibliothek kann Leihfristen verkürzen oder längere Leihfristen auf Antrag einräumen. Nach Antragstellung auf Verlängerung der Leihfristen kann kurz vor Ablauf der Ausleihfrist bis zu zweimal verlängert werden. Die Antragstellung ist persönlich oder im Auftrag, telefonisch oder online möglich. Die Verlängerung von kostenpflichtigen Medien zieht erneut Ausleih-Entgelt nach sich. Eine Verlängerung ist im Falle einer Vorbestellung nicht möglich. Seniorentagesstätten, -heime und -klubs und Bildungseinrichtungen können bei der Ausleihe von kostenpflichtigen Medien bei einem Ausleihvorgang bis zu 3 Medien kostenlos erhalten. Im Verlängerungsfall dieser entsteht Ausleih-Entgelt. Eine neue Ausleihe von kostenpflichtigen Medien zu den o.g. Bedingungen ist erst möglich, wenn der vorhergehende Ausleihvorgang oder die Verlängerung der Medien abgeschlossen ist. Tageskarteninhaber können keinen Antrag auf Verlängerung der Leihfristen stellen. Die Leihfrist für Lese-Rucksäcke und eBook Reader kann nicht verlängert werden.
(3) Die Medien sind spätestens am Tag des Ablaufes der Leihfrist in der entleihenden Einrichtung zurückzugeben. Das am Standort Poppitzer Platz 3 stationierte Rücknahmesystem kann zur Rückgabe aller Medien (keine Gesellschaftsspiele und eBook Reader) außerhalb der Öffnungszeiten der Haupt-, Kinder- und Jugendbibliothek genutzt werden. Werden die entliehenen Medien nach Überschreitung der Ausleihfrist ab zweiten Öffnungstag nicht zurückgegeben, entsteht Versäumnisentgelt nach Entgeltordnung. Für e-Medien entsteht kein Versäumnisentgelt. Die Bibliothek mahnt in der Regel den Benutzer drei Mal schriftlich nach jeweils sieben Tagen. Für jede Mahnung wird Porto nach Entgeltordnung erhoben. Bleiben die drei Mahnschreiben nach gesetzter Frist ergebnislos, werden die Medien als abhandengekommen betrachtet und der Benutzer ist zu Schadenersatz verpflichtet. Mahnungen und Aufforderungen zur Rückgabe gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Benutzer mitgeteilte Anschrift zugestellt wurden.
(4) Grundlage für die Berechnung des Versäumnisentgeltes sind die Öffnungstage der Bibliotheken. Versäumnisentgelt wird nach Überschreitung der Ausleihfrist ab zweiten Öffnungstag berechnet.
(5) Solange der Benutzer einer Aufforderung zur Rückgabe der Medien nicht nachkommt, festgesetzten Schadenersatz nicht leistet oder geschuldete Entgelte nicht entrichtet, wird die Bibliothek die Ausleihe von weiteren Medien und die Verlängerung von Leihfristen verweigern.
(6) Die Bibliothek kann die Anzahl der von einem Benutzer entleihbaren Medien begrenzen. Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände und Werke von besonderem Wert. Die Höchstzahl entliehener Medien auf einem Bibliothekskonto beträgt 30.
(7) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist untersagt. Der Benutzer hat Sorge dafür zu tragen, dass andere Personen nicht gesetzwidrigen Gebrauch von entliehenen Medien machen können.
(8) Ausgeliehene eBook Reader sind nur für das Herunterladen aus der Onlinebibliothek Onleihe Sächsischer Raum zu verwenden.
2.5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses, Ausschluss von der Benutzung
(1) Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der Bibliothek entliehenen Medien zurückzugeben. Der Benutzerausweis wird wie unter Punkt 1.3. dieser AGB behandelt.
(2) Wer gegen diese AGB und gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann von der Stadtbibliothek Riesa befristet oder auf Zeit von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Ausstehende und unerfüllte Verpflichtungen gegenüber der Stadtbibliothek bleiben auch nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses bestehen.
3. Zusatzleistungen
(1) Verliehene Medien (keine Leserucksäcke und eBook Reader) können auf Antrag vorbestellt werden. Der Benutzer erhält Nachricht, sobald das vorgemerkte Medium zur Verfügung steht. Die Vorbestellung wird nur bis zum genannten Datum zur Abholung bereitgehalten. Für eine Vorbestellung ist Entgelt zu entrichten.
(2) Medien, die in der Stadtbibliothek Riesa nicht vorhanden sind, können im Auftrag des Benutzers durch Vermittlung der Bibliothek bei einer auswärtigen Bibliothek kostenpflichtig bestellt werden. Es gelten die Bestimmungen der bundesweiten Fernleihe und des regionalen Leihverkehrs der am BiboSax (Gesamtkatalog sächsischer Bibliotheken-online) beteiligten Bibliotheken, diese AGB und Anweisungen der entleihenden Bibliotheken.
(3) Für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch können Kopien kostenpflichtig in Selbstbedienung unter Beachtung der Benutzungsbedingungen hergestellt werden. Der Benutzer ist für die Beachtung von Urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen beim Kopieren verpflichtet. Für deren Verletzungen haftet der Benutzer. Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres Bestandes aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren ausschließen.
4. Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand und die Vollständigkeit der ihm übergebenen Medien und eines eBook Readers zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung, der Stadtbibliothek Riesa anzuzeigen. Unterlässt er dies, so wird vermutet, dass er das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten hat.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, Medien, Einrichtungen und Hardware der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen und Verlust zu schützen. Er haftet für die Rückgabe der Medien und der eBook Reader. Es ist untersagt, Beschädigungen von Medien und eBook Readern selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksmedien und Bibliothekshardware ist durch den Benutzer oder seinen gesetzlichen Vertreter Schadenersatz zu leisten. Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes. Sie kann vom Benutzer die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf dessen Kosten ein Ersatzexemplar beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen. Das gilt auch bei unerlaubter Weitergabe von Medien und Bibliothekshardware an Dritte.
5. Haftung der Stadtbibliothek Riesa
(1) Die Bibliothek haftet nicht für Garderobe, Geld, Wertsachen, Ausweise, andere persönliche Dokumente sowie für Schäden an Dateien, Datenträgern und technischen Geräten des Benutzers, die durch die von der Bibliothek bereitgestellten Medien entstanden sind.
(2) Die Stadtbibliothek Riesa übernimmt keine Haftung für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität der bereitgestellten Medien, Informationen, Online-Dienste und ihre hauseigene Hard- und Software.
6. Sonstiges
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Riesa. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahn- und Klageverfahrens geltend gemacht werden. Abweichend von der bestehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist die FVG Riesa mbH auch berechtigt, den Benutzer an seinem Wohnsitz/Sitz zu verklagen
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 01.04.2019 ihre Gültigkeit.
John Jaeschke
Geschäftsführer FVG Riesa mbH